Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit: So ordnet das Hauptzollamt Mischbetriebe ein

Viele Unternehmen tun mehr als eine Sache. Der Metallbauer handelt auch mit Beschlägen, die Bäckerei betreibt ein Café, der Landwirt vermietet Ferienwohnungen. Für die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG zählt aber nicht jede einzelne Tätigkeit, sondern das Unternehmen als Ganzes. Entscheidend ist, wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Dieser Beitrag erklärt, wie der Schwerpunkt bestimmt wird, welche Methoden zur Verfügung stehen und worauf Mischbetriebe achten sollten.

Warum der Schwerpunkt entscheidet

Anspruch auf die Entlastung haben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft . Maßgeblich ist die Zuordnung zu einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003). Übt ein Unternehmen Tätigkeiten aus, die verschiedenen Abschnitten zuzuordnen wären, wird es insgesamt dem Abschnitt zugeordnet, in dem der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt im begünstigten Bereich, ist der gesamte betrieblich verwendete Strom entlastungsfähig, auch der Strom der nicht begünstigten Tätigkeit. Liegt er außerhalb, entfällt die Entlastung vollständig.

Die drei Methoden nach § 15 StromStV

Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung nennt mehrere Bezugsgrößen, nach denen der Schwerpunkt bestimmt werden kann. Sie stehen gleichrangig nebeneinander, das Unternehmen hat die Wahl.

Methode
Bezugsgröße
Typisch sinnvoll, wenn
Beschäftigtenmethode
Anzahl der in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen tätigen Personen
die Produktion personalintensiv ist, der Handel aber mit wenigen Mitarbeitenden hohe Umsätze erzielt
Umsatzmethode
Anteil des Umsatzes je Tätigkeitsbereich
die Produktion den Großteil des Umsatzes trägt, auch wenn in Nebenbereichen viele Personen arbeiten
Wertschöpfungsmethode
Bruttowertschöpfung je Tätigkeitsbereich
der Handel hohen Umsatz bei geringer Marge hat und die eigentliche Wertschöpfung in der Fertigung entsteht

In der Praxis führen die Methoden häufig zu unterschiedlichen Ergebnissen. Genau darin liegt der Gestaltungsspielraum: Ein Unternehmen, das nach dem Umsatz knapp im Handel läge, kann nach der Beschäftigtenzahl oder der Wertschöpfung eindeutig dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen sein.

Wahlrecht, Nachweis und maßgeblicher Zeitraum

Die gewählte Methode und die zugrunde liegenden Zahlen sind im Formular 1402 (Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten) darzulegen. Die Angaben müssen aus der Buchführung nachvollziehbar sein, etwa aus Kostenstellen, Lohnkonten oder der Umsatzaufteilung. Betrachtet werden darf im Grundsatz das Kalenderjahr, das dem Entlastungsjahr vorangeht oder das Kalenderjahr, für das die Entlastung beantragt wird.

Die kleinste rechtlich selbständige Einheit zählt

Betrachtet wird immer die einzelne rechtliche Einheit. Ein Konzern wird nicht als Ganzes eingeordnet. Das hat zwei Konsequenzen: Erstens kann innerhalb einer Unternehmensgruppe die Produktionsgesellschaft berechtigt sein, die Vertriebsgesellschaft aber nicht. Zweitens lässt sich die Struktur gestalten: Wer Handel und Produktion in getrennten Gesellschaften führt, hat für die Produktionsgesellschaft eine eindeutige Zuordnung. Wer beides in einer Gesellschaft bündelt, muss den Schwerpunkt bestimmen. Welche Variante vorteilhaft ist, hängt vom individuellen Betrieb ab.

Beispiele aus der Praxis

Konstellation
Einordnung
Metallbaubetrieb mit angeschlossenem Beschlägehandel, 12 Mitarbeitende in der Fertigung, 2 im Handel, Handel macht 55 % des Umsatzes aus
Nach Umsatz knapp Handel, nach Beschäftigten und Wertschöpfung Produzierendes Gewerbe. Die Beschäftigtenmethode führt zur Berechtigung.
Bäckerei mit drei Filialen und Stehcafé
Herstellung ist Verarbeitendes Gewerbe, Café ist Gastgewerbe. Liegt der Schwerpunkt in der Herstellung, ist auch der Cafébereich entlastet (siehe Artikel zu Kantinen, Bäckereien und Gastronomie ).
Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen und Ferienwohnungen
Landwirtschaft ist begünstigt, Handel und Beherbergung nicht. Der Schwerpunkt wird über alle drei Bereiche ermittelt.
Produktions-GmbH und separate Vertriebs-GmbH
Zwei rechtliche Einheiten, zwei getrennte Prüfungen. Die Produktions-GmbH ist eindeutig berechtigt.

Typische Fehler

Der häufigste Fehler ist, die Einordnung aus dem Handelsregister, der Gewerbeanmeldung oder dem IHK-Schlüssel abzuleiten. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Ein ebenfalls weit verbreiteter Fehler: Es wird nur die Umsatzmethode geprüft und nicht geprüft, ob eine andere Methode zu einem besseren Ergebnis führt.

Fazit

Bei Mischbetrieben entscheidet der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Das Ergebnis (begünstigt oder nicht begünstigt) ist in der Folge stets eindeutig. Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung lässt die Wahl zwischen Beschäftigten, Umsatz und Wertschöpfung als Bezugsgröße. Am häufigsten wird in der Praxis die Umsatzmethode verwendet. Sollte sie zum Ausschluss führen, sollte insbesondere geprüft werden, ob die Beschäftigtenmethode zu einem positiven Ergebnis führt. Wer die Berechnung nach der zielführenden Methode sauber dokumentiert und im Formular 1402 nachvollziehbar darlegt, sichert sich die Entlastung für den gesamten betrieblichen Stromverbrauch.

Ob Ihr Unternehmen zum begünstigten Kreis gehört, zeigt unser Branchencheck in wenigen Minuten. Bei Mischbetrieben prüfen wir die Schwerpunktbestimmung im Rahmen der Antragstellung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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