Stromsteuer und Selbstbehalt: Ab welchem Verbrauch sich der Antrag lohnt

Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG ist großzügig: 20 Euro je Megawattstunde, rund 98 Prozent der gezahlten Stromsteuer. Sie hat aber eine Untergrenze. Ein Selbstbehalt von 250 Euro pro Kalenderjahr wird von jedem Entlastungsbetrag abgezogen. Für kleine Betriebe ist das die entscheidende Rechengröße. Dieser Beitrag zeigt, wie der Selbstbehalt wirkt, wo die Grenze liegt und was Betriebe knapp darunter tun können.

Wie der Selbstbehalt funktioniert

Nach § 9b Abs. 2 StromStG wird die Entlastung nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt. Von jedem berechneten Entlastungsbetrag werden 250 Euro abgezogen, unabhängig von der Höhe des Entlastungsbetrags.

Bei 2,00 Cent je Kilowattstunde entsprechen 250 Euro genau 12.500 Kilowattstunden. Erst oberhalb dieses Jahresverbrauchs ergibt sich ein auszahlbarer Betrag.

Rechenbeispiele

Betrieblicher Jahresverbrauch
Entlastung brutto (× 0,02 EUR)
Selbstbehalt
Auszahlung
10.000 kWh
200 EUR
250 EUR
0 EUR
12.500 kWh
250 EUR
250 EUR
0 EUR
15.000 kWh
300 EUR
250 EUR
50 EUR
25.000 kWh
500 EUR
250 EUR
250 EUR
50.000 kWh
1.000 EUR
250 EUR
750 EUR
100.000 kWh
2.000 EUR
250 EUR
1.750 EUR

Der Selbstbehalt wiegt bei kleinen Verbräuchen schwer und wird mit steigendem Verbrauch unbedeutend. Bei 15.000 Kilowattstunden werden 50 Euro, bei einer Megawattstunde über 87 Prozent des Bruttobetrags erstattet.

Was nicht geht

Der Selbstbehalt gilt je Kalenderjahr und je Unternehmen. Es ist nicht möglich, mehrere Jahre zusammenzufassen, um die Grenze einmal statt mehrfach zu überschreiten. Ebenso wenig können verbundene, aber rechtlich selbständige Einheiten, etwa zwei Schwestergesellschaften, zusammengefasst werden. Jede rechtliche Einheit trägt ihren eigenen Selbstbehalt.

Was geht

Innerhalb eines Unternehmens werden alle Entnahmestellen zusammengerechnet. Ein Betrieb mit drei Standorten und fünf Zählern stellt einen Antrag über die Summe und trägt den Selbstbehalt nur einmal. Auch Strom, der für Nutzenergie an ein anderes begünstigtes Unternehmen abgegeben wird, kann unter den Voraussetzungen des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG mitgezählt werden (siehe Artikel zur Nutzenergie ). Wer knapp unter der Grenze liegt, sollte prüfen, ob wirklich alle betrieblichen Verbräuche erfasst sind: Nebengebäude, Werkstatt, Kühlung, Außenbeleuchtung, Lager.

Wann sich der Antrag lohnt

Rechnerisch lohnt sich der Antrag ab der ersten Kilowattstunde über 12.500. Praktisch steht dem Aufwand für Antragstellung, Nachweise und gegebenenfalls Beratung ein Betrag von wenigen Euro gegenüber. Unseres Erachtens wird der Antrag ab etwa 50.000 Kilowattstunden wirtschaftlich interessant; darunter hängt es davon ab, ob die Unterlagen ohnehin vorliegen und der Antrag mit geringem Aufwand gestellt werden kann. Betriebe, deren Verbrauch wächst, etwa durch neue Maschinen, Kühlung oder Elektrifizierung von Prozessen, sollten die Grenze jährlich neu prüfen. Die Frist für das Verbrauchsjahr 2025 endet am 31. Dezember 2026.

Fazit

Der Selbstbehalt von 250 Euro setzt die Grenze bei 12.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch. Darunter gibt es keine Entlastung, knapp darüber wenig, ab mittleren Verbräuchen ist er praktisch bedeutungslos. Jahre und Gesellschaften lassen sich nicht zusammenfassen, Standorte und Zähler innerhalb eines Unternehmens schon.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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