Nutzenergie und Stromsteuer: Kälte, Wärme, Druckluft richtig zuordnen

Ein Kühlhaus versorgt mehrere Mieter mit Kälte. Ein Industriepark liefert Druckluft an angesiedelte Betriebe. Ein Contractor betreibt die Kälteanlage einer Molkerei. In all diesen Fällen wird Strom in Nutzenergie umgewandelt und diese Nutzenergie von jemand anderem verbraucht als dem, der den Strom entnommen hat. Das Stromsteuergesetz hat dafür eine eigene Regel, die in der Praxis oft übersehen wird. Dieser Beitrag erklärt sie.

Was Nutzenergie ist

Das Gesetz versteht unter Nutzenergie die aus Strom erzeugten Formen Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanische Energie. Wer Strom entnimmt, um damit eine dieser Energieformen zu erzeugen, und die erzeugte Nutzenergie dann selbst nutzt, hat den Strom schlicht betrieblich verwendet. Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Interessant wird es, wenn die Nutzenergie an ein anderes Unternehmen abgegeben wird.

Die Regel in § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG

Strom, der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder mechanischer Energie entnommen wird, ist nur insoweit entlastungsfähig, als die erzeugte Nutzenergie nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. Für die Stromsteuerentlastung ist relevant, wer die Nutzenergie verbraucht.

Daraus ergeben sich zwei Richtungen:

Konstellation
Wer stellt den Antrag?
Was ist zu beachten?
Sie erzeugen Nutzenergie und geben sie an ein anderes Unternehmen ab (z. B. Kälte an einen Mieter)
Sie, für den Strom, der auf diese Nutzenergie entfällt
Nur entlastungsfähig, wenn der Nutzer selbst zum begünstigten Kreis gehört. Der Nutzer gibt dazu die Selbsterklärung nach Formular 1456 ab.
Sie beziehen Nutzenergie von einem Dienstleister (z. B. Contracting für Kälte oder Druckluft)
Der Dienstleister, für seinen Strom
Sie geben dem Dienstleister die Selbsterklärung nach Formular 1456, damit er die Entlastung für die auf Sie entfallende Strommenge erhält. Ob und wie die Entlastung an Sie weitergegeben wird, ist Sache des Vertrags zwischen Ihnen und Ihrem Dienstleister.
Sie erzeugen Nutzenergie und nutzen sie selbst
Sie
Normalfall, keine Besonderheit. Die Strommenge zählt zum betrieblich verwendeten und nach § 9b StromStG begünstigten Strom.

Formular 1456: Die Selbsterklärung des Nutzers

Mit dem Formular 1456 bestätigt das Unternehmen, das die Nutzenergie verbraucht, gegenüber dem Antragsteller, dass es zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft gehört. Der Antragsteller fügt diese Erklärungen seinem Antrag nach Formular 1453 bei. Ohne die Erklärung darf er die betreffende Strommenge nicht ansetzen. Für Nutzer, die nicht begünstigt sind, etwa ein Logistikunternehmen als Kühlhausmieter, gibt es für die auf sie entfallende Menge keine Entlastung.

Die Abgrenzung in der Praxis

Der Antragsteller muss die Strommenge, die auf die abgegebene Nutzenergie entfällt, nachvollziehbar ermitteln. Bei einer zentralen Kälteanlage für mehrere Nutzer geschieht das über Kältemengenzähler, Flächen- oder Leistungsschlüssel oder Betriebsstunden. Das Hauptzollamt akzeptiert sachgerechte Schätzungen, wenn eine exakte Messung nicht möglich ist; die Methode sollte dokumentiert und über die Jahre beibehalten werden.

Sonderfall Druckluft

Für Druckluft enthält das Gesetz eine Vereinfachung: Wird sie in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben, wird keine Selbsterklärung der Verwender benötigt.

Sonderfall Verwendung von Nutzenergie durch Dritte im eigenen Betrieb

Beauftragt der Antragsteller einen Dritten mit einer Leistung, die bei ihm im Betrieb ausgeführt wird und stellt er in diesem Zusammenhang unentgeltlich Nutzenergie bei, muss hierfür keine Verwendungserklärung abgegeben werden. Die Nutzenergie gilt aus Vereinfachungsgründen als durch den abgebenden Betrieb verwendet. Dies ist darin begründet, dass die Nutzenergie für eine Leistung an sein Unternehmen genutzt wird.

Beispiel zum Sonderfall: Auf dem Werksgelände eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes wird ein Subunternehmer tätig, indem er für das Unternehmen eine Vorleistung erbringt. Dabei darf er Druckluft/Kälte/Wärme/Licht verwenden. Die Nutzenergie wird nicht gesondert abgerechnet.

Ergebnis: Die Nutzenergie gilt aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 17c Abs. 5 StromStV nicht als durch ein anderes Unternehmen verwendet. Eine Nutzungserklärung des Subunternehmers muss dem Stromsteuerentlastungsantrag nicht beigefügt werden.

Fazit

Bei Nutzenergie zählt der Nutzer, nicht der Stromentnehmer. Wer Kälte, Wärme oder Druckluft an andere abgibt, bekommt die Entlastung regelmäßig nur für begünstigte Nutzer und braucht deren Selbsterklärung nach Formular 1456.

Betreiben Sie eine zentrale Kälte-, Wärme- oder Druckluftversorgung? Wir prüfen die Aufteilung und stellen den Antrag inklusive der erforderlichen Selbsterklärungen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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