Strom an Dritte weitergegeben: Was bei der Stromsteuer zu beachten ist

Kaum ein Betrieb verbraucht seinen gesamten Strombezug selbst. Ein Büro im Obergeschoss ist untervermietet, auf dem Hof steht ein Getränkeautomat eines Fremdanbieters, die Kantine wird von einem Caterer betrieben, Kunden laden ihr Elektroauto. In all diesen Fällen fließt Strom, den das Unternehmen bezogen und versteuert hat, an jemand anderen. Für den Entlastungsantrag nach § 9b StromStG sind diese Mengen herauszurechnen. Dieser Beitrag zeigt, welche Fälle typisch sind, wie die Abgrenzung gelingt und wo weitere Pflichten drohen.

Der Grundsatz

Entlastungsfähig ist nur Strom, den das Unternehmen selbst für eigene betriebliche Zwecke entnommen hat. Strom, der an Dritte weitergeleitet wird, ist nicht die betriebliche Verwendung des Antragstellers, sondern die des Dritten. Ob der Dritte selbst begünstigt ist, ändert daran zunächst nichts; er müsste seinen Anspruch, soweit er einen hat, selbst geltend machen.

Typische Fälle

Fall
Behandlung im Antrag
Untermieter im Betriebsgebäude (Büro, Praxis, Werkstatt)
Strommenge des Untermieters herausrechnen. Unterzähler sind der sauberste Weg.
Pächter einer Fläche oder eines Betriebsteils (z. B. verpachteter Stall, verpachtete Halle)
Herausrechnen. Der Pächter kann für seine Menge gegebenenfalls selbst einen Antrag stellen.
Fremdbetriebene Automaten (Getränke, Snacks, Kaffee)
Herausrechnen, meist über Herstellerangaben zum Verbrauch oder Schätzung nach Betriebsstunden.
Externer Kantinenbetreiber oder Caterer
Herausrechnen. Gastgewerbe ist nicht begünstigt (siehe Artikel zu Kantinen, Bäckereien und Gastronomie ).
Ladesäulen für Kunden, Besucher oder Mitarbeitende
Herausrechnen. Strom für Elektromobilität ist von der Entlastung ohnehin ausgenommen, auch für eigene Fahrzeuge.
Mobilfunkmast, Werbetafel, Bankautomat eines Fremdanbieters auf dem Gelände
Herausrechnen, in der Regel über die vertraglich vereinbarte oder gemessene Menge.
Vermietete Wohnungen auf dem Betriebsgelände (häufig in der Landwirtschaft)
Herausrechnen, ebenso der private Haushalt des Inhabers.

So gelingt die Abgrenzung

Die Rangfolge ist klar: Messung vor Vereinbarung vor Schätzung. Unterzähler liefern den belastbaren Nachweis und sind bei nennenswerten Mengen vorzugswürdig. Fehlen Zähler, kann eine vertragliche Pauschale herangezogen werden, wenn sie realistisch ist. Bleibt nur die Schätzung, sollte sie nachvollziehbar aus Leistung und Betriebsstunden abgeleitet und dokumentiert werden. Das Hauptzollamt prüft solche Positionen regelmäßig; wer pauschal den Gesamtbezug ansetzt, riskiert Rückforderungen und im Ernstfall Bußgelder.

Die Versorgereigenschaft: Eine Pflicht, die viele nicht kennen

Wer Strom an andere leistet, kann stromsteuerrechtlich zum Versorger werden. Versorger benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis des Hauptzollamts und haben eigene Anmelde- und Aufzeichnungspflichten. Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung nimmt bestimmte Fälle der Weiterleitung aus, etwa die Abgabe an Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartner in engem räumlichen Zusammenhang und in geringem Umfang. Ob Ausnahmen greifen, hängt vom Einzelfall ab.

Kann der Dritte selbst Entlastung beantragen?

Gehört der Dritte selbst zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft, kann er für die ihm gelieferte und versteuerte Strommenge grundsätzlich einen eigenen Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass er die Menge nachweisen kann, etwa über die Abrechnung mit Zählerständen. Eine gute Untermietabrechnung hilft also beiden Seiten.

Fazit

Weitergegebener Strom gehört nicht in den eigenen Entlastungsantrag. Untermieter, Pächter, Automaten, Kantinenbetreiber und Ladesäulen sind herauszurechnen, am besten über Unterzähler. Wer in größerem Umfang Strom weiterleitet, sollte zudem die Versorgereigenschaft klären.

Unsicher, welche Mengen herausgerechnet werden müssen? Wir prüfen die Abgrenzung im Rahmen der Antragstellung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Stromsteuerentlastung
jetzt beantragen

Die Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist.

Kostenlos Anspruch prüfen
Kostenlos & unverbindlich
Datenschutzkonform
2 Minuten