Stromsteuerentlastung im Baugewerbe: Wer Anspruch hat und wo der Strom anfällt

Das Baugewerbe wird bei der Stromsteuerentlastung oft übersehen. Der Stromverbrauch verteilt sich auf Betriebshof, Werkstatt, Lager und wechselnde Baustellen, und viele Betriebe halten sich für zu klein oder nicht für ein produzierendes Unternehmen. Dabei gehört das Baugewerbe ausdrücklich zum begünstigten Kreis nach § 9b StromStG. Dieser Beitrag zeigt, welche Betriebe berechtigt sind, wo der entlastungsfähige Strom anfällt und wie es sich mit Baustellenstrom verhält.

Abschnitt F der WZ 2003: Das gesamte Baugewerbe ist begünstigt

Das Produzierende Gewerbe im Sinne des Stromsteuergesetzes umfasst die Abschnitte C bis F der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003. Abschnitt F ist das Baugewerbe. Damit sind nicht nur große Bauunternehmen erfasst, sondern auch Handwerksbetriebe der Bauinstallation und des Ausbaus.

Gruppe (WZ 2003)
Beispiele
45.1 Vorbereitende Baustellenarbeiten
Abbruch, Erdbewegung, Baugrubenaushub
45.2 Hoch- und Tiefbau
Rohbau, Zimmerei und Dachdeckerei, Straßenbau, Brückenbau, Leitungsbau
45.3 Bauinstallation
Elektroinstallation, Sanitär, Heizung, Lüftung, Klima, Dämmung
45.4 Sonstiges Ausbaugewerbe
Stuckateur, Maler und Lackierer, Glaser, Bodenleger, Fliesenleger, Bautischler
45.5 Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal
Kran- und Baggerverleih mit Fahrer
Maßgeblich ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Ein reiner Baustoffhandel gehört nicht zu Abschnitt F, ein Bauträger, der Grundstücke erschließt und verkauft, ebenso wenig. Wer Bau und Handel oder Bau und Bauträgergeschäft in einer Gesellschaft betreibt, muss den Schwerpunkt bestimmen (siehe Artikel zum Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ).

Wo der Strom im Baubetrieb anfällt

Entlastungsfähig ist der gesamte für betriebliche Zwecke entnommene Strom des Unternehmens. Im Baugewerbe sind das typischerweise Betriebshof und Verwaltung, Werkstatt und Abbundhalle, Lager und Kühlung, Außenbeleuchtung und Tore sowie eigene Fertigung, etwa von Fertigteilen, Fenstern oder Treppen. Auch das Laden von Akkuwerkzeugen und Elektro-Baumaschinen im Betrieb zählt dazu. Ausgenommen bleibt Strom für Elektromobilität, also das Laden von Elektrofahrzeugen.

Baustellenstrom: Wer hat entnommen?

Auf der Baustelle kommt es darauf an, wer den Strom bezieht und versteuert. Zwei Fälle sind zu unterscheiden. Betreibt das Bauunternehmen einen eigenen Baustromanschluss und erhält es die Rechnung des Versorgers, hat es den Strom selbst entnommen. Die Menge gehört in den Antrag. Stellt dagegen der Bauherr oder ein Generalunternehmer den Strom über seinen Anschluss zur Verfügung, hat dieser den Strom entnommen. Das ausführende Unternehmen kann diese Menge nicht ansetzen, auch wenn sie ihm über eine Baustellenumlage in Rechnung gestellt wird. Umgekehrt muss der Bauherr, wenn er selbst berechtigt ist, den an Fremdfirmen weitergegebenen Strom herausrechnen (siehe Artikel zur Weitergabe an Dritte ).

Rechenbeispiele

Betrieb (Beispiel)
Jahresverbrauch
Erstattung pro Jahr
Elektroinstallationsbetrieb mit Lager und Büro
20.000 kWh
150 EUR
Zimmerei mit Abbundhalle
80.000 kWh
1.350 EUR
Tiefbauunternehmen mit Werkstatt und Betriebshof
150.000 kWh
2.750 EUR
Betonfertigteilwerk
600.000 kWh
11.750 EUR

Berechnung: Jahresverbrauch × 0,02 EUR abzüglich 250 EUR Selbstbehalt.

Antrag und Frist

Der Antrag wird mit dem Formular 1453 elektronisch über das Zoll-Portal gestellt, auf Anforderung ergänzt um die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) . Für das Verbrauchsjahr 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026.

Fazit

Das gesamte Baugewerbe von Abschnitt F ist begünstigt, vom Tiefbauer bis zum Fliesenleger. Der entlastungsfähige Strom fällt vor allem im Betrieb an; auf der Baustelle zählt, wer den Anschluss betreibt und die Rechnung erhält. Betriebe mit eigener Werkstatt oder Fertigung kommen schnell auf Beträge im vierstelligen Bereich.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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